Die berufliche Vorsorge (BVG) / 2. Säule im 2023

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

BVG ist die Kurzform für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das Gesetz ist 1985 in Kraft getreten und regelt die berufliche Vorsorge, also die 2. Säule im Drei-Säulen-System der Schweizer Vorsorge. Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles wie Alter, Tod oder Invalidität zusammen mit den Leistungen der AHV und IV (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. In der 2. Säule wird im Unterschied zur 1. Säule für jeden Versicherten ein eigenes Alterskapital angespart und verzinst.

Obligatorische Versicherung

Das BVG-Obligatorium

Da es sich bei der 2. Säule um die berufliche Vorsorge handelt, sind Arbeitnehmer versichert, die mindestens CHF 22'050 pro Jahr verdienen. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres sind sie gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch gegen das Alter. Der Lohn von CHF 22'050 markiert dabei die Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherung nach BVG. Versichert ist jedoch nur der Teil des Jahreslohnes von CHF 3675 bis und mit CHF 62'475. Dieser Teil wird koordinierter Lohn oder BVG-Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3675 im Jahr, so ist trotzdem dieser Betrag versichert.

Überobligatorischer Lohn

Gemäss dem BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Lohnanteil über dem BVG-Obligatorium von CHF 62'475 ist zwar gesetzlich nicht versichert, kann aber durch die entsprechende Pensionskasse als überobligatorischer Teil abgedeckt werden.

Mehr Informationen zu Pensionskassen erhalten Sie hier.

Selbstständig Erwerbende

Selbstständig Erwerbende können sich über eine Verbandsversicherung oder Auffangeinrichtung BVG freiwillig versichern. Falls sie das nicht tun, haben sie die Möglichkeit, höhere Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen, als das AHV-pflichtige Arbeitnehmer können. 2023 beträgt der höchste zulässige Einzahlbetrag 20% des Einkommens und maximal CHF 35'280 pro Jahr.

Versicherungsleistungen

Altersrente

Das Alterskapital in der 2. Säule wird aus jährlichen Altersgutschriften bis zur Pensionierung angespart. Dabei übernimmt normalerweise der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber je die Hälfte des Betrages. Die Höhe der Altersgutschriften steigt zusammen mit dem Alter stufenweise an. Wird im Alter von 25 bis 34 Jahren nur 7 Prozent vom BVG-Lohn in die 2. Säule eingezahlt, sind es im Alter von 55 Jahren bis zur Pensionierung 18 Prozent. Dieses Alterskapital wird bis zum Zeitpunkt der Pensionierung verzinst, und zwar zu einem vom Bundesrat jährlich festgelegten Zinssatz (zurzeit ein Prozent).

Mit dem Erreichen des Rentenalters – bei Männern mit 65 Jahren, bei Frauen mit 64 Jahren – wird das Alterskapital üblicherweise mit einer Rente ausbezahlt. Die Höhe der Rente wird mittels des Umwandlungssatz von derzeit 6.8 Prozent berechnet. Ein Altersguthaben von CHF 100'000 ergibt somit eine Jahresrente von CHF 6'800. Ebenfalls versichert sind eine Ehegattenrente sowie eine Pensionierten-Kinderrente.

Risikoleistungen: Hinterlassenen- und Invalidenrente

Nebst dem Sparanteil wird innerhalb der beruflichen Vorsorge auch ein Risikoteil versichert. Die Risikoversicherung umfasst Leistungen bei Invalidität und Tod und beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.

Bei Erwerbsunfähigkeit wird nach einer Wartezeit von zwölf Monaten eine Invalidenrente ausbezahlt. Die Höhe der Rente setzt sich zusammen aus dem bereits vorhandenen Alterskapital und den zukünftigen Altersgutschriften (jedoch ohne Zins). Diese Summe wird mit dem dann gültigen BVG-Umwandlungssatz multipliziert. Erwerbsunfähige Personen sind von der weiteren Beitragspflicht befreit, bleiben aber im Todesfall versichert.

Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner Anspruch auf 60 Prozent der vollen Invalidenrente, sofern er für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Kinder haben ausserdem Anspruch auf eine Kinderrente, welche 20% der vollen Invalidenrente beträgt.

Aktuelle Hypotheken-Zinssätze

Die angezeigten Zinssätze sind aktuelle Topkonditionen. Ihr persönlicher Zinssatz kann aufgrund von Belehnung, Tragbarkeit, Hypovolumen und Objektstandort abweichen.

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