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Pensionskasse im 2023
Die berufliche Vorsorge
In der Schweiz bildet die berufliche Vorsorge die 2. Säule im Drei-Säulen-System der Schweiz. Sie wird durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, kurz BVG, geregelt. Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles wie Alter, Tod oder Invalidität zusammen mit den Leistungen der AHV und IV (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Die betriebliche Altersvorsorge wird laut BVG im Kapitaldeckungsverfahren finanziert, das bedeutet, dass jeder direkt für seine eigene Leistung spart und bezahlt, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge übernimmt. Gemäss dem BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) errichten oder sich einer solchen anschliessen.
Geschichtlicher Hintergrund
Bereits vor über hundert Jahren wurden die ersten Pensionskassen gegründet. Deren Beitritt war aber noch freiwillig und stand auch nur Arbeitnehmern zur Verfügung, deren Arbeitgeber dies zuliessen. 1948 wurde die AHV eingeführt; die berufliche Vorsorge aber erst 1972 in die Verfassung aufgenommen und das BVG 1985 in Kraft gesetzt.
Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der beruflichen Vorsorge
Vorsorgeeinrichtungen gem. BVG sind üblicherweise privatrechtlich organisiert und haben die Rechtsform einer Stiftung. Vorsorgeeinrichtungen öffentlicher Arbeitgeber wie Behörden, Verwaltungen, Staatsbetriebe und Gemeinwesen sind in der Regel öffentlich-rechtlich organisiert.
Grössere Unternehmen führen normalerweise ihre eigene Firmenpensionskasse mit ihrem spezifischen Vorsorgeplan, welcher die jeweiligen Beiträge, Leistungen und das Vermögen verwaltet. In der Schweiz gibt es aber auch rund 100 sogenannte Sammelstiftungen. Eine Sammelstiftung besteht aus dem Zusammenschluss verschiedener Unternehmen, mit dem Zweck, ihre jeweiligen Vorsorgeverpflichtungen gemeinsam zu erfüllen. Eine Sammelstiftung führt normalerweise für jedes angeschlossene Unternehmen ein eigenes Regelwerk, das auf die Bedürfnisse der Firma zugeschnitten ist.
Beitragspflichten gem. BVG
Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dann dabei um überobligatorische Leistungen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung dieser Leistungen im Obligatorium wie im Überobligatorium überlässt das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen.
Das BVG-Obligatorium
Da es sich bei der 2. Säule um die berufliche Vorsorge handelt, sind Arbeitnehmer versichert, die mindestens CHF 22'050 pro Jahr verdienen. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres sind sie gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch gegen das Alter. Der Lohn von CHF 22'050 markiert dabei die Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherung nach BVG. Versichert ist jedoch nur der Teil des Jahreslohnes von CHF 25’725 bis und mit CHF 88’200. Dieser Teil wird koordinierter Lohn oder BVG-Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3675 im Jahr, so ist trotzdem dieser Betrag versichert.
Normalerweise übernimmt der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber je die Hälfte der jährlichen Beitragszahlungen zugunsten der Pensionskasse. Die Höhe der Altersgutschriften steigt zusammen mit dem Alter stufenweise an. Wird im Alter von 25 bis 34 Jahren nur 7 Prozent vom BVG-Lohn in die 2. Säule eingezahlt, sind es im Alter von 55 Jahren bis zur Pensionierung 18 Prozent. Dieses Alterskapital wird bis zum Zeitpunkt der Pensionierung verzinst, und zwar zu einem vom Bundesrat jährlich festgelegten Zinssatz (im 2023 liegt der Zins bei 1 Prozent).
Jedes Jahr erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Informationen über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben und die reglementarische Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) in Form des Pensionskassenausweises. Darin ist ausserdem der überobligatorische Teil (Beitragszahlung für Lohnanteil über der BVG-Grenze von CHF 88'200) ausgewiesen, der nicht mindestens zu dem vom Bundesrat festgelegten Zins angelegt werden muss und auch nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatz von 6.8 Prozent unterliegt. Des Weiteren sind allfällige Vorsorgelücken erwähnt, die mittels eines PK-Einkaufs gedeckt werden könnten.
Versicherungsleistungen
Altersrente
Mit dem Erreichen des Rentenalters – bei Männern mit 65 Jahren, bei Frauen mit 64 Jahren – wird das Alterskapital üblicherweise mit einer Rente ausbezahlt. Die Höhe der Rente wird für das BVG-Obligatorium mittels des Umwandlungssatzes von derzeit 6.8 Prozent berechnet. Ein Altersguthaben von CHF 100'000 ergibt somit eine Jahresrente von CHF 6'800. Ebenfalls versichert sind eine Ehegattenrente sowie eine Pensionierten-Kinderrente.
Pensionskassenguthaben können jedoch anstelle einer Rente auch ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden. Die Vor- und Nachteile beider Varianten sind vielfältig und der Entscheid hängt nicht zuletzt auch von der Lebenserwartung, der Flexibilität, der Höhe und Sicherheit des Einkommens, der Absicherung der Hinterbliebenen und des Langlebigkeitsrisikos ab. Am besten lassen Sie sich frühzeitig von einem unabhängigen Spezialisten beraten, um die für Sie optimale Lösung zu finden.
Risikoleistungen: Hinterlassenen- und Invalidenrente
Nebst dem Sparanteil wird innerhalb der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse auch ein Risikoteil versichert. Die Risikoversicherung umfasst Leistungen bei Invalidität und Tod und beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Bei Erwerbsunfähigkeit wird nach einer Wartezeit von zwölf Monaten eine Invalidenrente ausbezahlt. Die Höhe der Rente setzt sich zusammen aus dem bereits vorhandenen Alterskapital und den zukünftigen Altersgutschriften (jedoch ohne Zins). Diese Summe wird mit dem dann gültigen BVG-Umwandlungssatz multipliziert. Erwerbsunfähige Personen sind von der weiteren Beitragspflicht befreit, bleiben aber im Todesfall versichert.
Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner Anspruch auf 60 Prozent der vollen Invalidenrente, sofern er für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Kinder haben ausserdem Anspruch auf eine Kinderrente, welche 20% der vollen Invalidenrente beträgt.
Vorbezugsmöglichkeiten
Mitarbeitende, die das Arbeitsverhältnis beenden, haben Anspruch auf das bereits angesparte Altersguthaben, auch Freizügigkeitsleistung genannt. Dieses wird üblicherweise direkt der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Sollte keine neue Arbeitstätigkeit aufgenommen werden, wird das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, auf dem es bis zur ordentlichen Pensionierung parkiert bleibt.
Die Auszahlung eines Teils oder des gesamten Alterskapitals vor Erreichen des Pensionierungsalters ist nur in folgenden Fällen möglich:
- Bezug für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Wohneigentumsförderung – WEF)
- Definitives Verlassen der Schweiz. Ausnahme: Bei Niederlassung in einem EU- oder EFTA-Land kann nur der überobligatorische Teil ausbezahlt werden
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Ein Vorbezug zur Wohneigentumsförderung kann nur alle fünf Jahre erfolgen. Bis zum 50. Altersjahr kann das gesamte Altersguthaben bezogen werden, danach wird der Bezug eingeschränkt. Üblicherweise muss der vorbezogene Betrag bei einem Verkauf der Liegenschaft wieder in die Pensionskasse eingezahlt werden. Der Vorbezug reduziert ausserdem die Altersrente sowie die Invaliden- und die Hinterlassenenrente. Alternativ kann das Kapital daher nur verpfändet und nicht ausgezahlt werden.
Anlagekriterien von Pensionskassen
Die Pensionskassen in der Schweiz funktionieren nach dem Kapitalisierungssystem. Im Gegensatz zur ersten Säule, der AHV, wird hier nicht mit den Beiträgen heutiger Arbeitnehmer die Rente der heutigen Rentner bezahlt (sog. Umlageverfahren), sondern jeder Versicherte hat sein eigenes Vorsorgekonto, dessen aktuellen Stand er durch seinen Vorsorgeausweis jederzeit in Erfahrung bringen kann. Das eingezahlte Kapital der Versicherten wird von der betreffenden Pensionskasse am Kapitalmarkt angelegt und generiert Zinsen. Hierbei wird unterschieden zwischen Sollrendite (der Rendite, die mit dem Kapital erwirtschaftet werden muss, um den erforderlichen Deckungsgrad der Kasse beizubehalten) und Zielrendite (der angepeilten Rendite zur Reservenbildung). Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) legt dabei Anlagerichtlinien fest, an die sich die Pensionskassen zu halten haben. Verfeinert werden diese Kriterien durch das jeweilige Reglement der einzelnen Pensionskassen.
Im aktuellen Niedrigzinsumfeld haben die Pensionskassen jedoch zunehmend Probleme, risikoarme Anlageformen zu finden, welche auch nur das Erreichen der Sollrendite garantieren. Weitere aktuelle Probleme der Pensionskassen sind vor allem demographischer Natur: die Bevölkerung wird im Durchschnitt immer älter, was die durchschnittliche Bezugsdauer der Rente verlängert und somit den Kapitalbedarf der Pensionskassen erhöht. Ausserdem verändert sich die Alterspyramide und somit verschiebt sich das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Rentnern in Richtung der Rentner, woraus sich ebenfalls ein erhöhter Kapitalbedarf ergibt. Für die Politik resultiert aus diesen Problemen ein akuter Reformbedarf – Änderungen des Vorsorgesystems stehen aktuell zur Debatte (siehe auch: «Das Rendite-Dilemma der Pensionskassen»).
Aktuelle Hypotheken-Zinssätze
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