Lücken bei der AHV – was Sie wissen müssen

von / 01 März 2017
2017 03 01 luecken bei der ahv

Lücken bei der AHV: Die AHV-Rente berechnet sich nach dem Erwerbseinkommen und nach der Anzahl Beitragsjahre, welche der Versicherte nachweisen kann. Jede Lücke hat dabei eine Kürzung der Rente zur Folge.

Beitragspflichtig im Sinne der AHV ist man ab dem Alter von 17 Jahren – oder alternativ 20, falls vorher noch keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Beiträge müssen dabei ohne Ausnahme bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters geleistet werden. Für Frauen liegt dieses aktuell bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Für Ehepaare mit nur einer erwerbstätigen Person gilt hierbei eine Sonderregelung: Wenn nämlich der andere Ehepartner erwerbstätig ist, und seine monatlichen Einzahlungen in die AHV gemeinsam mit denen seines Arbeitgebers das Doppelte des momentanen Mindestbeitrags betragen (also momentan 2x CHF 278 = CHF 556), dann gelten die Beiträge des anderen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Aktuell beträgt die AHV-Mindestrente CHF 1175 und die Maximalrente CHF 2350 – erreicht wird letztere bei einem Durchschnittseinkommen von CHF 85000 mit der maximal möglichen Anzahl Beitragsjahre. Für Ehepaare liegt der maximale Betrag hingegen bei CHF 3525, denn sie beziehen die Rente aus der ersten Säule gemeinsam. Hierbei werden bei der Rentenberechnung die Erwerbseinkommen der beiden Ehepartner für jedes Kalenderjahr der Ehe zusammengezählt und durch 2 geteilt – jeder Ehepartner bekommt also exakt das gleiche Einkommen für jedes Ehejahr zugewiesen (sog. Errungenschaftsbeteiligung).

Wasserschaden

Lücken bei der AHV haben Rentenkürzungen zur Folge

Fehlt dem Versicherten nun ein AHV-Beitragsjahr, dann hat dies eine Kürzung der Rente aus der ersten Säule von 2.3 Prozent pro fehlendem Jahr zur Folge. Um das Fehlen von Beitragsjahren abzuwenden, können Beiträge fehlender Jahre auch nachgezahlt werden. Allerdings ist dies nur bis zu 5 Jahre nach Ablauf des jeweiligen fehlenden Beitragsjahres möglich, und auch nur, wenn die betreffende Person sich während der fehlenden Beitragsjahre in der Schweiz befand und AHV-versichert war. Die Regelung bezüglich der 5 Jahre gilt allerdings nicht für fehlende Beitragsjahre, die nur dadurch entstanden sind, dass der Arbeitgeber die vom Lohn bereits abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die zuständige Ausgleichskasse abgeführt hat. Kann der Versicherte seine Erwerbstätigkeit während dieser Zeit lückenlos belegen und den Abzug der AHV-Beiträge vom Lohn nachweisen, dann werden ihm auch im Nachhinein ohne weitere Nachzahlungen die fehlenden Jahre und Beträge gutgeschrieben. Eine weitere Erleichterung besteht bezüglich fehlender Beitragsjahre vor 1979, denn diese werden jedem Versicherten von der AHV zugeschrieben. Ausserdem bekommen AHV-Versicherte für 20 Jahre lückenlose Einzahlungen 1 fehlendes Jahr gutgeschrieben, für 27 sogar 2 Jahre und für 34 Jahre lückenloser Einzahlungen 3 Jahre.

Folgende Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

MoneyPark hilft Ihnen mit unabhängiger und kompetenter Beratung beim Finden der besten Hypothek. Wir vergleichen für Sie die Angebote von über 70 Finanzierungspartnern und berücksichtigen dabei neben Banken und Versicherungen auch Pensionskassen. Darüber hinaus beraten wir auch gerne in den Bereichen Vorsorge, Investment und Pensionierungsplanung.

screenshot

(Visited 1'214 times, 1 visits today)