Das revidierte Erbrecht, welches per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, bietet neu gerade auch Wohneigentümerinnen und -eigentümern mehr Gestaltungsfreiheit beim Nachlass und damit bessere Chancen, auch ohne Ehepartner in der eigenen Liegenschaft zu bleiben.
Besitzt ein Ehepaar zusammen eine Immobilie und hat weder Ehe- noch Erbvertrag erben die Kinder nach dem Tod eines Ehepartners einen Teil der Immobilie. Im besten Fall reichen die liquiden Mittel des verbleibenden Ehepartners aus, um den Kindern ihren Anteil am Erbe auszuzahlen. Damit verbleibt die Immobilie im alleinigen Besitz des Ehepartners, vorausgesetzt die Tragbarkeit der Hypothek ist weiterhin gewährleistet. Ist dies nicht gegeben oder können die Kinder aufgrund fehlender liquider Mittel nicht ausbezahlt werden, bleibt häufig nur der Verkauf der Liegenschaft, es sei denn, die Kinder verzichten freiwillig auf ihren Pflichtteil.
Mehr Sielraum beim Nachlass
Per 1. Januar 2023 ist ein revidiertes Erbrecht in Kraft getreten, welches neu gerade auch Wohneigentümerinnen und -eigentümer mehr Gestaltungsfreiheit beim Nachlass erlaubt und damit bessere Chancen bietet, auch ohne Ehepartner in der eigenen Liegenschaft zu bleiben. So beträgt der Pflichtteil für Nachkommen ab diesem Jahr nur noch ein Viertel des gesetzlichen Erbanteils gegenüber drei Achteln, die bislang vorgeschrieben waren. Dadurch wird ein Achtel mehr Vermögen frei, welches Erblassende frei verteilen können.
Ein Achtel mehr kann den Unterschied machen
Nehmen wir an, ein Ehepaar besitzt eine Immobilie im Wert von einer Million Schweizer Franken. Darauf lastet eine Hypothek im Wert von CHF 400’000.-. Stirbt ein Ehepartner, bekamen die hinterbliebenen Kinder bislang CHF 225’000.- (drei Achtel von 600 Tsd.). Neu kann dieser Pflichtteil auf CHF 150’000.- (ein Viertel von 600 Tsd.) reduziert werden. Der Erblasser kann dem hinterbliebenen Ehepartner damit CHF 75’000.- (ein Achtel) mehr überlassen. In diesem Fall lohnt sich der Versuch, die Hypothek auf CHF 550’000.- (bestehende 400 Tsd. + 150 Tsd. für Kinder) aufzustocken und die Kinder auszuzahlen. Der neu verfügbare Achtel kann das Zünglein an der Waage sein, wenn es darum geht, das gemeinsame Wohneigentum über den Tod eines Ehepartners hinaus zu sichern.
Es empfiehlt sich ein Ehe- oder Erbrechtsvertrag
Wichtig zu wissen ist, dass die Gesetzesänderung nur für jene gilt, die schriftlich festhalten, wie ihr Vermögen vererbt wird. Für Personen, die kein Testament geschrieben haben, ändert sich nichts. Deshalb empfehlen Spezialisten den eigenen Willen in einem Ehe- oder Erbrechtsvertrag schriftlich festzuhalten und damit über den Tod hinaus für klare Verhältnisse zu sorgen – auch beim Wohneigentum. Sowohl mit minderjährigen als auch volljährigen Kindern lässt sich der allfällige Zwangsverkauf relativ einfach vermeiden, indem die beiden Ehepartner zu Lebzeiten festhalten, dass beim Todesfall des einen die ganze Errungenschaft auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Voraussetzung ist, dass die Immobilie mit der gemeinsamen Errungenschaft erworben wurde und dass es sich um gemeinsame Nachkommen handelt.
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