Beim Renovieren Steuern sparen: Tipps

von / 16 September 2016
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Neben den Schuldzinsen für die Hypothek lassen sich auch Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen – doch was kann ich beim Renovieren anrechnen lassen?

Viele Kosten, die beim Renovieren Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung anfallen, können Sie von den Steuern abziehen. Wir erklären Ihnen, was möglich ist und worauf Sie achten müssen.

Tipp Nr. 1: Werterhaltende Reparaturen sind abzugsfähig

Wollen sie aus Ihrem Badezimmer eine Wellnessoase machen oder die Küche mit Kochinsel und modernem Abzug ausstatten, so können Sie diese Renovationen nicht vollumfänglich von der Steuer abziehen. Denn durch die Renovation hat Ihre Immobilie an Wert gewonnen. Das Steueramt wird Ihnen daher nur die Kosten anrechnen, die für werterhaltende Renovationen angefallen sind – bspw. für den Ersatz des defekten Kühlschranks oder der alten Heizung.

Renovieren Sie im Rahmen eines grösseren Sanierungsprojekts, teilen Sie die Kosten am besten gleich von Anfang an in „werterhaltend“ und „wertvermehrend“ auf und weisen in der Steuererklärung nur den werterhaltenden Anteil aus. So haben Sie gute Chancen, mit Ihren Abzug schnell und unkompliziert zu reüssieren.

Gut zu wissen: Auch wenn sich die wertvermehrenden Kosten nicht von der Einkommenssteuer abziehen lassen, sollten Sie die Belege dennoch archivieren. Denn bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft lassen sich wertvermehrende Investitionen von der Grundstücksgewinnsteuer abziehen.

Kleiner Unterhaltsarbeiten wie das Streichen der Innen- und Aussenfassade lassen sich generell immer abziehen. Und auch der Ersatz von alten Fenstern oder Böden fällt unter den Werterhalt einer Immobilie und wird vom Steueramt normalerweise problemlos anerkannt.

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Tipp Nr. 2: Energiesparende Investitionen sind abzugsfähig

Die obige Regel, dass nur werterhaltene Massnahmen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, hat eine Ausnahme: In der Schweiz sind auch energiesparende Investitionen am Eigenheim abzugsfähig. Einen Teil der Kosten können Sie z.B. sparen, indem Sie bei den Steuern angeben, dass Sie die Fassade, die Fenster oder das Dach energiesparend saniert haben oder dass Sie die alte Ölheizung durch Solarpanels ersetzt haben.

Tipp Nr. 3: Wahl zwischen pauschalem und effektivem Abzug

Ausser im Kanton Luzern können Sie in allen Schweizer Kantonen bestimmen, ob Sie einen steuerlichen Pauschalabzug für die Unterhaltsarbeiten an Ihrer Immobilie beantragen wollen, oder ob Sie die effektiven Kosten ausweisen möchten. In letzterem Fall müssen Sie sämtliche Belege und Rechnungen vorweisen können.

Der Pauschalabzug beträgt bei unter 10 Jahre alten Gebäuden 10 Prozent des Brutto-Mietertrags bzw. Mietwerts und bei über 10 Jahre alten Gebäuden 20 Prozent des genannten Werts. (Stand: Sommer 2016)

  • Hier finden Sie die Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltsarbeiten auf der Webseite admin.ch.

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Tipp 4: Sanierungen auf mehrere Jahre aufteilen

Fallen grössere Umbauarbeiten und Renovationen an, so lohnt es sich häufig, die Arbeiten auf mehrere Steuerjahre zu verteilen und so über mehrere Jahre in Folge von Steuerabzügen zu profitieren und die Steuerprogression zu brechen.

Gerade bei älteren Häusern lohnt sich ein Blick auf die so genannten Lebensdauer-Tabellen und einen entsprechende Planung. Gebäudeteile wie Dach, Fassade oder Sanitäranlagen haben eine unterschiedliche Lebensdauer und müssen nach einigen Jahrzehnten ersetzt werden. Planen Sie die notwendigen Sanierungsarbeiten frühzeitig ins Haushaltsbudget ein und staffeln sie die Investitionen über mehrere Jahre.

Spezialfall: Renovieren von Stockwerkeigentum

Als Stockwerkeigentümer teilen Sie sich die Kosten für die Reparaturen an den Gemeinschaftsanlagen. Die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds können Sie daher ebenfalls von der Steuer abziehen.

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