Grundstückgewinnsteuer

von / 03 Februar 2016
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Kaum jemand macht sich beim Kauf einer Liegenschaft Gedanken über die Steuern. Und dies, obwohl die Grundstückgewinnsteuer schnell trausende Franken betragen kann.

Die Fakten:

Die meisten Kantone bzw. Gemeinden kennen eine progressive Grundstückgewinnsteuer. Als Berechnungsgrundlage dient die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis. Ein Aufschub der Steuerlast ist normalerweise vorgesehen, wenn innerhalb von zwei Jahren eine Ersatzimmobilie gekauft wird. Zudem können je nach Kanton verschiedene Abzüge gelten gemacht werden.

Kantonale Unterschiede bei der Grundstückgewinnsteuer

Maklergebühren oder Notariatskosten werden normalerweise vom Verkaufspreis abgezogen, während wertvermehrende Investitionen zum Kaufpreis hinzugerechnet werden. Beides reduziert die Steuerlast, da die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis verringert wird. Zusätzlich wird abhängig von der Haltedauer entweder ein Spekulationszuschlag oder aber eine Reduktion gewährt – auch hier rechnet jeder Kanton anders.

Einige Kantone (darunter beispielsweise Zürich und Basel) können nach einer Haltedauer von mehr als 20 Jahren anstelle des tatsächlichen Kaufpreises einen amtlich geschätzten Wert für die Berechnung der Steuer anwenden. Für den Immobilienverkäufer kann diese Praxis nachteilig sein, denn nicht selten ist der amtliche Schätzwert tiefer als der Kaufpreis. Das hat wiederum höhere Steuereinnahmen zur Folge.

Und was viele Immobilienkäufer nicht wissen: Bezahlt der Verkäufer die Steuer nicht, kann die Steuerschuld über die Realisierung des Pfandrechts, sprich über den Käufer der Immobilie eingefordert werden.

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Grundstückgewinnsteuer: ein Beispiel

Familie Lüthi möchte, nachdem die Kinder ausgezogen sind, ihr Einfamilienhaus, das sie vor über 20 Jahren für 950‘000 Franken gekauft hat, verkaufen und eine Mietwohnung beziehen.

Betrachten wir zwei Szenarien:

  1. Die amtliche Schätzung deckt sich mit dem tatsächlich bezahlten Wert.
  2. Die amtliche Schätzung ist tiefer und beträgt 900‘000 Franken.
 Amtlicher Schätzwert = Kaufpreis Amtlicher Schätzwert = 900‘000 Franken
Wertvermehrende Investitionen 250‘000250‘000
Anlagekosten inkl. Investitionen1‘200‘0001‘150‘000
Verkaufspreis der Immobilie inkl. Abzüge1‘750‘0001‘750‘000
Grundstückgewinn netto550‘000600‘000
Grundtarif209’400229‘400
Reduktion nach 20 Jahren Haltedauer (50%)-104’700-114‘700
Zu bezahlende Gewinnsteuer104’700114‘700

–> Selbst bei einer relativ geringen Abweichung des amtlichen Schätzwerts und des tatsächlichen Kaufpreises ist die Steuerdifferenz substanziell und beträgt 10‘000 Franken.

Grundstückgewinnsteuer

Fazit:

Die Grundstückgewinnsteuer ist für viele Immobilienbesitzer ein Buch mit sieben Siegeln, auch weil jeder Kanton seine eigene Berechnungsgrundlage anwendet und unterschiedliche Abzüge geltend gemacht werden können. Vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sind normalerweise Maklerprovisionen aber auch Notariatsgebühren.

Kundenseitig nachteilig ist insbesondere die Praxis, nach einer Haltedauer von mehr als 20 Jahren einen amtlich geschätzten Wert heranzuziehen. Fällt die amtliche Schätzung tiefer aus als der tatsächliche Kaufpreis kann dies schnell Mehrkosten in Höhe von mehreren zehntausend Franken bedeuten. Die amtliche Schätzung ist jedoch nicht in Stein gemeisselt und kann angefochten werden.

In jedem Fall sollten sich Immobilienverkäufer genau erkundigen, welche wertvermehrenden Investitionen angerechnet werden, und welche Ausgaben insbesondere Makler- und Notariatsgebühren in Abzug gebracht werden können.

Über MoneyPark

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