Steuerabzug für Hauseigentümer: Was geht?

von / 18 Mai 2016
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Als Hauseigentümer können Sie nicht nur die Hypothekarzinsen von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Auch Unterhaltsarbeiten sind abzugsfähig.

Neben dem Hypothekarzins, den Hauseigentümer als Schuldzins bei der Steuererklärung geltend machen können, lassen sich sämtliche Ausgaben für Unterhaltsarbeiten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu zählen sämtliche Arbeiten, die einen werterhaltenden Charakter, wie beispielweise Maler-, oder Renovierungsarbeiten haben. Kein Steuerabzug hingegen gibt es für Investitionen, die wertvermehrend sind, also beispielsweise den Einbau einer Luxusküche oder einer Sauna. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Ausgaben für Strom, Gas, Öl oder Wasser. Sie zählen die wie Gebühren für Telefon, Internet oder TV zu den normalen Lebenshaltungs- und Betriebskosten.

Wertvermehrende Kosten bei Grundstücksgewinnsteuer abziehen

Zwar werden wertvermehrende Investitionen nicht bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, dennoch sollten Eigenheimbesitzer sämtliche Unterlagen zu Um- und Anbauarbeiten aufbewahren. Denn diese Investitionen lassen sich beim Verkauf der Liegenschaft von der Grundstücksgewinnsteuer abziehen. Was Sie zur Grundstücksgewinnsteuer wissen sollten, erklären Ihnen unsere Experten im „MoneyPark Insights“, dem webbasierten Seminar.

Steuerabzug für Hauseigentümer

Mit der Amortisation Steuern optimieren

Wer sich für einen indirekte Amortisation der Hypothek entscheidet – sprich eine Verpfändung der Säule 3a Gelder – belässt seine Hypothekarschuld über die Zeit konstant und kann so einen höheren Schuldzins bei der Steuererklärung geltend machen.

Mehr zum Thema Amortisation lesen Sie hier.

Jeder Kanton kennt eigene Richtlinien für den Steuerabzug

Wie hoch der Steuerabzug im Einzelfall ausfällt, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Normalerweise kann der Eigenheimbesitzer zwischen einem Pauschalabzug der Unterhaltskosten von 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts und einem Abzug der effektiven Kosten wählen. Wollen Sie die effektiven Kosten geltend machen, kommen Sie nicht darum herum, sorgfältig sämtliche Belege und Abrechnungen aufzubewahren.

Entscheiden Sie sich für den Pauschalabzug, ist der Eigenmietwert entscheidend. Bei diesem handelt es sich um ein fiktives Einkommen, das durch die Vermietung oder Verpachtung des Eigenheims theoretisch erzielt werden könnte. Zur Bestimmung des Eigenmietwerts gibt es ebenfalls kantonale Unterschiede. Grundsätzlich gilt, dass der Eigenmietwert nur massvoll besteuert werden sollte. Daher wird der Eigenmietwert generell tiefer angesetzt als eine marktübliche Miete. Die Eidgenössische Steuerverwaltung rechnet bspw. mit 70 Prozent der Marktmiete. Die Kantone haben diese Praxis mehrheitlich übernommen und setzen den Eigenmietwert bei 60 bis 70 Prozent einer Marktmiete an. Die Kantone bemessen aber den Eigenmietwert von Zeit zu Zeit neu, was für die Eigenheimbesitzer zu höheren Steuerzahlungen führen kann, wenn der Wert Ihrer Immobilie steigt. Eigentümern bleibt dann immer noch die Möglichkeit, Einspruch beim zuständigen Steueramt zu erheben und einen tieferen Eigenmietwert geltend zu machen.

Steuerabzug

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