Neubau: 9 Tipps für den Kaufvertrag

von / 02 November 2016
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Wer eine Immobilie baut, sollte auf die Details im Kaufvertrag achten. Wir haben für Sie die 9 wichtigsten Tipps zusammengefasst.

Mit dem Traum von den eigenen vier Wänden sind Sie nicht alleine. Jeder dritte Schweizer will sich in den nächsten zehn Jahren ein Eigenheim kaufen. Jeder siebte Schweizer wünscht sich hierbei einen Neubau, wie die Wohntraumstudie 2015 von MoneyPark und alaCasa.ch ergab.

Damit Sie am Ende nicht eine böse Überraschung erleben, sollten Sie sich mit dem Architekten bzw. Generalunternehmer auf einen möglichst konkreten und detaillierten Kaufvertrag einigen.

Tipps: Das sind die Zutaten für einen sauberen Neubau Kaufvertrag

Tipp 1: Der Neubau muss im Kaufvertrag klar beschrieben sein. Gehen Sie auf jedes noch so kleine Detail ein, etwa auf die Anzahl Steckdosen, die Marke der Lavabos oder die Qualität und Holzart des Parkettbodens.

Tipp 2: Wir empfehlen, für jeden Teil der Wohnung bzw. des Hauses einen separaten Budgetposten zu erstellen, in dem die Details ausformuliert sind. In der Küche gilt das z.B. für die Marke des Kochherds. Und vergessen Sie die Fenster, Fassaden, Storen etc. nicht.

Tipp 3: Ebenfalls für Neubauten gilt, dass Sie technische Vorschriften und Normen im Vornherein regeln sollten. Wichtig ist zum Beispiel die Norm SIA-118. Diese regelt Fragen zu Garantiefristen und Mängeln.

Neubau Kaufvertrag

Tipp 4: Halten Sie schriftlich fest, welches Niveau an Schallschutz Ihnen der Bauherr verspricht.

Tipp 5: Halten Sie fest, was im Baukostenplan inbegriffen ist. Sind z.B. Mehrwertsteuer sowie Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten inklusive?

Tipp 6: Wünschen Sie einen fixen Pauschalpreis, müssen Sie das genau so im Vertrag vermerken. Halten Sie insbesondere fest, dass jede Änderung am ursprünglichen Bauplan Ihrer schriftlichen Zustimmung unter Angabe der Kosten bedarf.

Tipp 7: Der Kaufvertrag beinhaltet klar definierte Termine. Segnen Sie keinen Kaufvertrag ab, in dem z.B. nur Steht, dass der „gewünschte“ oder „angestrebte“ Einzugstermin der 1. Januar sei. Für den Fall, dass die Termine nicht eingehalten werden, enthält ein sauberer Kaufvertrag Konventionalstrafen für den Verzug.

Tipp 8: Lassen Sie sich nicht auf einen Haftungsausschluss durch „Abtretung der Mängelrechte“ ein. Ebenso wenig sollten Sie akzeptieren, dass der Generalunternehmer die Garantieansprüche an die Besteller abtritt. Sonst müssen Sie sich im Fall von Mängeln direkt mit den Subunternehmern, Handwerkern und Lieferanten herumschlagen, statt mit dem Generalunternehmer.

Tipp 9: Im Zweifelsfall lohnt es sich, einen Experten – z.B. einen spezialisierten Juristen – hinzuzuziehen, der den Kaufvertrag mit dem Generalunternehmer bzw. Architekten kritisch prüft. Im Verhältnis zu den gesamten Kosten des Hausbaus ist das Honorar fast immer gerechtfertigt. Auskunft und Beratung finden Sie auch bei Notariaten und Grundbuchämtern.

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