Grundstückgewinnsteuer – was beachten?

von / 12 Januar 2017
2017 01 12 grundstuckgewinnsteuer

Wenn Sie Ihr Haus gewinnbringend verkaufen, fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Diese ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt und kann in einigen Situationen, z.B. beim Neuerwerb eines Grundstücks, aufgeschoben werden. Ihr Kanton ist erster Ansprechpartner, daneben sollten Sie das Grundbuchamt nicht ausser Acht lassen.

Beim Hausverkauf fällt die Grundstückgewinnsteuer an

Wenn Sie Ihr Haus mit Gewinn verkaufen, fällt die sogenannte Grundstückgewinnsteuer (sehen Sie hier unser Video-FAQ zur Grundstückgewinnsteuer) an. Massgeblich für die Höhe dieser Steuer ist der mit dem Grundstück erzielte Reingewinn, also das, was nach Abzug von werterhaltenden Investitionen (mehr zur Steuerersparnis beim Renovieren), Gewinnungskosten (z.B. Notarkosten) und Kosten für mitveräussertes Inventar vom Kaufpreis noch übrigbleibt. Ebenfalls entscheidend: die Besitzdauer. Haben Sie die Immobilie schon länger besessen, kann die Steuer entschieden niedriger ausfallen, als wenn Sie eine gerade erworbene Immobilie nach einem oder zwei Jahren direkt wieder verkaufen. Achtung allerdings bei einer Haltedauer von mehr als 20 Jahren oder beim Erwerb eines Grundstücks mit unbekanntem Kaufpreis. In diesem Falle wird in der Regel eine amtliche Schätzung herangezogen, deren Wert sehr niedrig ausfallen kann – was höhere Steuern bedeutet. Anfechtbar ist dieser Wert zwar, allerdings sollten Sie sich vor dem Verkauf genau informieren. Die Bevorzugung längerer Haltedauern soll dazu dienen, die Immobilienspekulation einzudämmen – genauso wie der sogenannte Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung. Kaufen Sie nämlich direkt nach dem Verkauf Ihrer Immobilie eine neue und investieren dabei Ihren gesamten Gewinn aus dem Verkauf der anderen Immobilie, so wird die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer «aufgeschoben», was bedeutet, dass die Steuer erst fällig wird, falls Sie die neue Immobile ebenfalls mit Gewinn weiterverkaufen. Behalten Sie diese jedoch Ihr Leben lang, dann entfällt die Steuer komplett. Ein solcher Aufschub ist ebenfalls in einigen Sonderfällen möglich, z.B. wenn sich bei der Scheidung einer Ehe im Rahmen des Güterrechts Änderungen in den Besitzverhältnissen des Grundstücks ergeben – oder auch, wenn das Grundstück vererbt wird.

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Neben Ihrem Kanton müssen Sie auch das Grundbuchamt aufsuchen

Die Grundstückgewinnsteuer ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Es gibt zum einen das sogenannte monistische System, wie es der Kanton Zürich praktiziert. Dieses System sieht eine Sondersteuer für Grundstückgewinne vor, egal, ob sie privat oder geschäftlich erzielt wurden. Das dualistische System hingegen, welches z.B. in St. Gallen angewendet wird, berechnet für private Gewinne eine Sondersteuer und rechnet geschäftliche Gewinne zur Gewinnsteuer hinzu. Zusätzlich gibt es je nach Kanton weitere Unterschiede, nicht zuletzt auch in der Höhe der Steuersätze. Wenn Sie Ihr Haus verkaufen wollen, dann ist der Kanton also die beste Anlaufstelle, was Fragen zur Grundstückgewinnsteuer betrifft. Falls Sie eine Immobilie erwerben wollen, dann sollten Sie auch einen anderen Ansprechpartner sofort aufsuchen: das Grundbuchamt. Denn neben wichtigen Informationen zu Rechten der Nachbarn und baurechtlichen Fragen enthält das Grundbuch manchmal auch ein Steuerpfandrecht bezüglich der Grundstückgewinnsteuer Ihres Vorgängers. Das heisst im schlimmsten Falle: falls Sie ein Grundstück erwerben, der Verkäufer dabei einen Gewinn erzielt und sich dann weigert, seine Grundstückgewinnsteuer zu zahlen – dann sind Sie unter Umständen als neuer Eigentümer des veräusserten Grundstücks derjenige, der für die Steuerschulden des Vorgängers aufkommen muss. Denn das Pfandrecht haftet nicht an Ihrem Vorgänger sondern an dem Grundstück, dessen neuer Eigentümer Sie dann sind.

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