Scheidung – was passiert mit dem Eigenheim?

von / 19 Januar 2017
2017 01 19 scheidung was passiert mit dem eigenheim

Wenn zwei Ehepartner ein gemeinsames Eigenheim erwerben, muss nach einer Scheidung eine Lösung für den weiteren Umgang mit der Immobilie und der bestehenden Hypothek gefunden werden. Ein wichtiger Faktor ist hierbei die gewählte Eigentumsform.

Die Wahl der Eigentumsform ist entscheidend für das Mitspracherecht der Ehepartner

Was nach einer Scheidung mit dem gemeinsamen Eigenheim passiert, hängt von zwei Faktoren ab: von der gewählten Eigentumsform und von der Hypothek, die auf der Immobilie lastet. Zunächst zur Eigentumsform: gehört Ihnen beiden die Immobilie in Form eines Gesamteigentums, müssen Sie sich auf das weitere Vorgehen einigen, denn beiden Partnern gehört die Immobilie genau zur Hälfte und beide haben exakt das gleiche Mitspracherecht. Das heisst zum Beispiel, dass beide Partner sich im Falle von Sanierungen einverstanden erklären müssen, genauso wie bei einem Verkauf der Immobilie. Bei einer Miteigentumsregelung hingegen gehört jedem der Ehepartner ein Teil der Immobilie, welcher sich je nach eingebrachtem Eigenkapital berechnet. In diesem Fall ist es zum Beispiel möglich, dass der eine Partner den anderen in dieser Höhe auszahlt und weiter in der Immobilie bleibt. Bei Alleineigentum gehört dem einen Partner die Immobilie vollständig und er kann darüber verfügen. Das Gesetz schützt zwar auch den anderen Ehepartner, allerdings meist nur in Form eines befristeten Wohnrechts. In unserem Fachbeitrag erfahren Sie mehr über Eigentumsformen beim gemeinsamen Immobilienkauf.

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Die Hypothek ist entscheidend dafür, wie es nach der Scheidung mit der Immobilie weitergeht

Neben der Eigentumsform spielt die Hypothek im Scheidungsfall eine entscheidende Rolle, denn diese verschwindet nicht einfach. Beide Ehepartner haften übrigens bei einer Gesamteigentumsregelung solidarisch für die ganze Hypothek – die Bank kann sich also theoretisch aussuchen, von wem Sie die Rückzahlung der Hypothek oder Zinszahlungen verlangt. Bei Auflösung der Hypothek muss je nach Hypothekenart und Restlaufzeit unter Umständen eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Vermeiden kann man dies dadurch, dass ein Partner die Immobilie mitsamt der Hypothek übernimmt. In diesem Fall muss er allerdings je nach Eigentumsform den anderen Partner entschädigen und danach immer noch in der Lage sein, die Tragbarkeitsforderungen der Bank zu erfüllen. Probleme gibt es in der Praxis häufig mit vorbezogenen PK-Geldern, denn diese müssen zurückgezahlt werden, sobald ein Partner aus der Hypothek aussteigt oder die Immobilie verkauft wird. Jeder Ehepartner sollte also bei der Wahl der Eigentumsform und beim Finden einer Regelung nach der Scheidung im Hinterkopf haben, dass er Kapital mindestens in Höhe der vorbezogenen PK-Gelder benötigt. Eine häufig beobachtete Variante ist demnach im Scheidungsfall nachteilig: das Gesamteigentum, wenn einer der Partner mehr Eigenkapital einbringt als der andere – und dieses im ungünstigsten Fall auch noch aus der Pensionskasse stammt.

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