Erneuerungsfonds – das müssen Sie wissen

von / 01 Februar 2017
2017 02 01 erneuerungsfonds

Wer Stockwerkeigentum erwirbt, muss sich anteilig an Renovationen und Sanierungen der Gesamtliegenschaft und des Gemeinschaftseigentums beteiligen. Oft existiert ein sog. Erneuerungsfonds, verpflichtend ist er allerdings nicht. Das Wichtigste: Kaufinteressenten sollten sich gut informieren.

Wer Stockwerkeigentum erwirbt, sollte sich auf jeden Fall mit der Frage befassen, ob die Stockwerkeigentümer einen Erneuerungsfonds eingerichtet haben. Denn jeder Wohnungskäufer ist anteilig verantwortlich für die Zahlung von Sanierungen und Renovationen der Gesamtliegenschaft, sowie für den Unterhalt des Gemeinschaftseigentums. Festgelegt wird die Einrichtung eines Erneuerungsfonds normalerweise im Begründungsakt, einer Art Grundvertrag über das Zusammenleben der Stockwerkeigentümer. Detailliertere Angaben zu Einzahlungsbeträgen und -zeitpunkten finden sich meistens im Reglement der Stockwerkeigentümerschaft. Die Einrichtung eines Erneuerungsfonds ist sehr empfehlenswert, denn auch ohne dessen Existenz müssen die Eigentümer anteilig für Renovationen und Sanierungen aufkommen, die mit Sicherheit anfallen. Denn jedes Bauteil hat eine Lebensdauer, und grössere Massnahmen sind in der Regel spätestens nach 20 bis 25 Jahren notwendig. Verpflichtend ist die Einrichtung eines Erneuerungsfonds allerdings nicht; wenn keiner existiert, sollte man allerdings selbst über die Jahre genügend Geld beiseitelegen.

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Der Erneuerungsfonds bestimmt den Wert einer Wohnung mit

Wer beabsichtigt, eine Wohnung zu kaufen, sollte sich erkundigen, ob ein Erneuerungsfonds existiert und wie gut dieser gefüllt ist. Denn wenn die Liegenschaft schon ein paar Jahre alt ist und kein Fonds existiert, kann es passieren, dass kurz nach dem Einzug eine sehr unangenehme Rechnung auf Sie wartet. Das einzige Mittel hiergegen ist Verhandeln beim Verkaufspreis der Liegenschaft. Umgekehrt kann ein gut gefüllter Erneuerungsfonds den Wert der Liegenschaft und den Verkaufspreis auch erhöhen. In einem solchen Fall sind Verkäufer gut beraten, sich für ihre geleisteten Einzahlungen entschädigen zu lassen. Denn diese gehören der Eigentümergemeinschaft und können auch bei einem Verkauf nicht zurückgefordert werden. Der einzige Weg, das eingezahlte Geld zurückzubekommen, ist somit eine Entschädigung durch den Käufer. Vor dem Kauf einer Wohnung ist also ein Blick auf den aktuellen Stand des Fonds in Bezug auf den Versicherungswert des Gebäudes empfehlenswert, wobei Werte zwischen 3 und 10 Prozent als ausreichend gelten – je nach Existenzdauer des Fonds. Als Faustregel gilt, dass dessen jährliches Wachstum ungefähr 1 Prozent oder 0,2 bis 0,5 Prozent des Versicherungswertes betragen sollte.

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